Blog

Der totel Winkel – Erklärungen

Mit dem Begriff toter Winkel wird generell ein Raum bezeichnet, der trotz technischer Hilfsmittel (Spiegel oder Videokameras) von Personen, die diesen Raum beobachten wollen, nicht eingesehen werden kann. Solche Räume gibt es besonders an öffentlichen Plätzen oder in Einkaufszentren mit Videoüberwachung. Eine besondere Bedeutung hat der tote Winkel im Straßenverkehr.

Der tote Winkel im Straßenverkehr

Als toter Winkel wird im Straßenverkehr der von Fahrzeugführern innerhalb geschlossener Fahrzeuge trotz Rückspiegeln nicht einsehbare Bereich seitlich des Fahrzeuges bzw. vor und hinter dem Fahrzeug bezeichnet. Dieser Bereich ist je nach Anzahl der Fenster und Rückspiegel unterschiedlich groß. Spiegel (Rückspiegel und Seitenspiegel) sollen helfen die Gefahr zu minimieren. Deshalb sind sie an allen Fahrzeugen Vorschrift.

Toter Winkel und Gefahren

Der tote Winkel verhindert oder vermindert die Sicht des Fahrers auf das Geschehen. Besonders deutlich ist das, wenn Lastwagen nach rechts abbiegen, da sich rechts neben dem Fahrzeug befindliche Zweiradfahrer (insbesondere Radfahrer), die geradeaus fahren wollen (und damit Vorrang haben) im toten Winkel des LKW befinden. Oft geben die Fahrer bei einem Unfall an, den Radfahrer wegen des toten Winkels nicht gesehen zu haben. Auch auf Fehler anderer im toten Winkel kann nicht reagiert werden, woraus ebenfalls Unfälle resultieren. Die besondere Gefahr für Zweiradfahrer (aber auch Fußgänger) besteht darin, dass sie nicht von der Front des Autos erfasst werden, sondern von der Seitenpartie, und dass die Gefahr von den Hinterrädern des LKWs droht, also unerwartet von hinten kommt, denn die Hinterachse beschreibt eine andere Kurvenspur (nämlich weiter rechts) als die gelenkte Vorderachse.

Maßnahmen zur Gefahrenverminderung

Eruopaweit forderten Verkehrsvereine, Gesetzgeber und viele andere Gruppen über lange Zeit bessere gesetzliche Regelungen zur Verminderung der Gefahren durch den toten Winkel.

2007 hat die EU eine Ausstattung von neu zugelassenen LKW mit Spiegeln für die lückenlose Rundumsicht vorgeschrieben. Seit März 2009 müssen auch bestehende LKW mit den Spiegeln nachgerüstet sein. Seitdem befinden sich zusätzlich zu den Hauptaußenspiegeln an allen LKWs ein Frontspiegel, ein Rampenspiegel und zwei Weitwinkelspiegel. Dies gilt auch in der Schweiz.

Obwohl der tote Winkel zumindest bei LKWs nicht mehr nach vorne und zur Seite existiert, wenn die Spiegel richtig eingestellt sind, passieren weiterhin Rechtsabbiegeunfälle, weil LKW-Fahrer nicht alle Spiegel beim Abbiegen prüfen. Fälschlicherweise wird in diesem Zusammenhang oft davon gesprochen, dass sich Verkehrsteilnehmer im toten Winkel befanden, wenn es ein Bereich war, der nicht direkt, sondern nur durch Spiegel zu sehen war. Aufgrund der weiterhin hohen Unfallzahlen werden zusätzliche technische Maßnahmen diskutiert, wie Bike-Flash-Anlagen, um diese Unfälle zu reduzieren.

Der Spurwechselassistent ist ein Fahrerassistenzsystem zur Warnung des Fahrers vor drohenden Kollisionen beim Spurwechsel. Das System wird beim Betätigen des Blinkers aktiviert und warnt gegebenenfalls den Fahrer vor Kollisionen mit Fahrzeugen auf der Nachbarspur.

Systeme zur Spurwechselunterstützung führen automatische Lenkbewegungen durch, um die Zielspur zu erreichen und prüfen zuvor, ob sich ein Fahrzeug im toten Winkel befindet. Bei Bedarf wird der Fahrer über ein Leuchtsignal gewarnt.

Im LKW-Bereich ist eine Ultraschall-Erfassung mit Warnsignal im Fahrzeug seit 2005 serienreif. Alternativ beleuchten bei Dunkelheit zwei blendfreie Arbeitsscheinwerfer den toten Winkel, die auf den beiden Außenspiegeln montiert sind.

Europaweite Maßnahmen

Zur Gewährleistung eines erweiterten Sichtfelds wurde die Richtlinie 2007/38/EG zum 31. März 2009 eingeführt. Die Richtlinie enthält eine Umrüstpflicht für alle Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit einer Erstzulassung nach dem 1. Januar 2000 in der gesamten EU. Zusammen mit der Richtlinie 2003/97/EG, welche bereits für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und N (Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr) galt, gelten folgende Verpflichtungen:

  • Verpflichtende Vergrößerung des Mindestsichtfelds für bestimmte Fahrzeuge;
  • Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit zusätzlichen Spiegeln (z. B. LKW mit Frontspiegeln, Weitwinkelspiegel und Rampenspiegel);
  • Anpassung an den technischen Fortschritt (z. B. Krümmungsradius der Oberfläche von Rückspiegeln);
  • Austausch bestimmter Spiegel durch andere Systeme für indirekte Sicht (z. B. Kamera-Monitor-Systeme)